Infos für Mieterinnen und Mieter

Wie Nahrung und Kleidung gehört auch das Wohnen zu den Grundbedürfnissen eines jeden Menschen. Seit Jahren ist ersichtlich, dass Jahr für Jahr die sozialgebundenen Wohnungen schwinden. Weiterer Schwund an Unterkünften, die aus der Mietpreisbindung fallen, ist absehbar. Was für den Durchschnittsverdiener immer mehr zum Problem wird - bezahlbaren Wohnraum im Landkreis Mainz-Bingen zu finden - ist für die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft schon viel zu lange Realität.

Die wenigsten Menschen planen ihren sozialen Abstieg. Vor allem in fragilen wirtschaftlichen Zeiten kann es jeden treffen. Mahnern und Warnern zum Trotz, steigt die Zahl fehlender Wohnungen, zumindest in den Ballungsgebieten, massiv an. Die Kreiswohnungsbaugesellschaft des Landkreises Mainz Bingen möchte mit Ihrem Angebot dem privaten Markt entgegenwirken. Gleichzeitig ist klar, dass zukünftiges Wohnen mit Änderungen der bisherigen Maßstäbe einhergehen muss, um es zu ermöglichen.

Wohnberechtigungsschein

Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung und berechtigt zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung.

Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine Wohnung jenen Wohnungssuchenden zu Gute kommt, welche mit Steuermitteln subventioniert wurde. Waren Sie bei Bezug dieser Wohnung wohnberechtigt, bleibt die Nutzungsberechtigung während der Dauer des Mietverhältnisses aufrecht.

Der Wohnberechtigungsschein hat eine Gültigkeit von einem Jahr und ist in der Gemeinde- / Verbandsgemeinde-/ Stadtverwaltung zu beantragen, in der der Mieter aktuell wohnhaft ist.

Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet.

Der Wohnberechtigungsschein muss vor Bezug einer geförderten Wohnung der Kreiswohnungsbaugesellschaft vorgelegt werden.

Sollte kein Wohnberechtigungsschein vorhanden sein, können wir Ihnen gerne freifinanzierte Wohnungen anbieten.

Betriebskosten

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Sepa Mandat

Notfall

Wie verhalte ich mich im Notfall?

Falls Personen in Gefahr oder weitere Schäden am Gebäude zu erwarten sind, handelt es sich definitiv um einen Notfall. Jetzt muss schnell gehandelt werden.

Fünf W: Der richtige Notruf

  • Wo ist das Ereignis? ...
  • Wer ruft an? ...
  • Was ist geschehen? ...
  • Wie viele Betroffene? ...
  • Warten auf Rückfragen!

Das sind zum Beispiel:

  • Feuer / Brandschäden (immer erst die Feuerwehr anrufen 112)
  • Defekte Gasleitung
  • Wasserrohrbruch

Was genau ist zu tun?

Bewahren Sie Ruhe

Sorgen Sie zunächst für Ihre Sicherheit und dann für die Sicherheit anderer Menschen

Bei Feuer: immer erst die Feuerwehr unter 112 anrufen

Schadensfall

In sonstigen Notfällen wie Stromausfällen, Wasserrohrbrüchen oder geplatzten Heizkörpern rufen Sie bitte die TELEFONNUMMER an. Bei weniger dringenden Fällen können Sie auch gerne eine Nachricht schreiben.

  • geplatzte Heizkörper
  • Verstopfung / Rückstau von Abwasser
  • Verbrauch von Kaltwasser nicht möglich
  • Kompletter Stromausfall
  • Treppenhausbeleuchtung funktioniert nicht
  • Heizungsausfall im Winter

Unser Kundenbetreuer wird Sie zunächst nach Ihrem Namen und Ihre Anschrift befragen. Schildern Sie danach was passiert ist. Warten Sie evtl. Rückfragen ab. Unser Kundenbetreuer wird zusammen mit Ihnen die Organisation und Hilfe absprechen.

Danke für Ihr Handeln!

Aufnahme einer Person ins Mietverhältnis

Für die dauerhafte Aufnahme einer Person in die Mietwohnung ist die Zustimmung der Kreiswohnungsbaugesellschaft des Landkreises Mainz-Bingen GmbH erforderlich.

Voraussetzung für eine eventuelle Aufnahme ins Mietverhältnis ist die Einreichung nachfolgend aufgeführter Unterlagen der Person.

  • Kopie des Personalausweises
  • Leistungsbescheid (letzte drei Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheid, Leistungsbescheid vom Job Center)
  • Aktuelle Schufa-Auskunft

Die Gesellschaft kann ihre Zustimmung verweigern, wenn die Wohnung durch die Aufnahme überbelegt wird oder die Aufnahme einer weiteren Person in die Wohnung dem Vermieter aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist.

Sollte sich die Aufnahme der Person lediglich um 6-8 Wochen handeln, gilt das Besuchsrecht. Dies Bedarf keiner Zustimmung des Vermieters.

Tiergenehmigung

Soweit es sich nicht um die übliche Kleintierhaltung handelt (z. B. Fische, Hamster, Vögel) bedarf es einer Genehmigung durch die Kreiswohnungsbaugesellschaft. Hiernach kann die Genehmigung zur Haltung eines Hundes / einer Katze unter folgenden Auflagen für nicht als gefährlich gelistete Tiere ausgestellt werden:

Der Mieter haftet gegenüber der Gesellschaft für alle Schäden, die durch die Haltung eines Hundes / einer Katze an den Gegenständen des Vermieters in der Wohnung, im Hause oder auf dem Grundstück des Vermieters entstehen, ohne Rücksicht auf Verschulden. Dies gilt auch für Folgeschäden.

Der Mieter verpflichtet sich, eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Tierhaltung abzuschließen und zu unterhalten. Die Haftpflichtversicherung ist der Wohnungsbaugesellschaft vorzulegen.

Diese Zustimmung kann widerrufen werden. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Falle, unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der Gesellschaft den Hund / die Katze abzuschaffen.

Barrierefreiheit

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Wohnung kündigen

Eine Vorlage zur Kündigung einer Wohnung können Sie hier downloaden.